§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung
eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder
auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei
nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer
die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben
oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu
erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer
Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt
oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im
Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt
oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9
Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr.
7 entsprechend.
§ 4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des
Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne
Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit
erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen
zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder
den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
§ 4b
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben,
zuzulassen oder zu verbieten,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a
Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von
Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu
deren Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises
zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt
werden,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu
regeln,
3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das
Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des
Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines
Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.