4. Rutenkupier-Verbot
Die neue Fassung des TSchG erlaubt nur noch dann das Kupieren der Rute bei Hunden, "wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen".
Damit setzte sich die Forderung der Tierschutz-Verbände in der Novelle durch, die bereits 1985 und 1994 das Rutenkupier-Verbot nachdrücklich gefordert hatten. Die Ausnahmeregelung für "jagdlich zu führende Hunde" ist durch die "Unerläßlichkeitsforderung" äußerst eng gefaßt.
Auch wenn es äußerst bedauerlich ist, daß die Vorstellung des VDH, auf ein weitgefaßtes Ruten-Kupierverbot zu verzichten, nicht mehr durchsetzbar war, werden weitgehend im neuen TSchG dennoch durch den VDH eingebrachte Argumente und sachliche Empfehlungen aufgegriffen, wie sie insbesondere beim Import-Verbot für kupierte Hunde zum Ausdruck kommen.
5. Haltungs- und Ausstellungsverbote (Importverbot)
§ 12 Absatz 2 verbietet künftig, tierschutzwidrig kupierte Hunde zu importieren, zu halten oder auszustellen.
Diese Regelungen gelten jedoch erst, wenn eine Rechtsverordnung des BML vorliegt, die zwingend innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen ist.
Nach Auskunft des BML wird diese Rechtsverordnung regeln:
Ausstellungsverbot für in Deutschland gezüchtete Hunde, deren Ohren kupiert wurden.
Ausstellungsverbot für nach dem Inkrafttreten des TSchG in Deutschland gezüchteten Hunde, deren Rute illegal (nicht jagdlich geführt) kupiert wurde.
Import-, Haltungs- und Ausstellungsverbot für Hunde aus dem Ausland, die an den Ohren kupiert sind oder deren Ruten nach deutschen Bestimmungen illegal kupiert sind.
Ausnahmeregelungen für derzeit bereits gehaltene kupierte Hunde.
Gerade die letztgenannten Bestimmungen entkräften die vom VDH vorgebrachten wettbewerbsrechtlichen Argumente der Benachteiligung deutscher Züchter gegenüber dem Ausland.