Ist das neue Tierschutzgesetz mit dem nach § 10 beschlossenen Ausstellungsverbot, nicht gut und begrüßenswert ?

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A-Fritz

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§ 10 Ausstellungsverbot

Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,
1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
2. bei denen erblich bedingt
a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

Endlich wird auch in Deutschland gegen die Qualzuchten konsequenter vorgegangen , nun kann man hoffen , dass zukünftig solche Züchtungen unterbleiben .

Allerdings stellt sich hier die Frage , ob dieses Gesetz nicht über das eigentliche Ziel hinaus geht und in einer übertriebenen Weise nicht nur die Vermehrung solcher Tiere unterdrückt ,
sondern auch die vereinsmäßige , sportliche Betätigung mit solchen Tieren behindert , welche unter dem Verdacht einer solchen Beeinträchtigung stehen ?

Ich denke , Sport ist immer ein Vorteil für die Gesundheit von Menschen und Tieren , solange dieses nicht übertrieben wird ,
dabei gibt es auch keinen Unterschied , ob die Tiere, oder Menschen vielleicht auch eine Behinderung haben .

Was ist Eure Meinung zu diesem Thema ??
 
  • Ist das neue Tierschutzgesetz mit dem nach § 10 beschlossenen Ausstellungsverbot, nicht gut und begrüßenswert ? Beitrag #2
Der zitierte Gesetzestext bezieht sich auf Ausstellungen. Inwiefern behindert ein Ausstellungsverbot für bestimmte Hunde deren vereinsmäßige Verwendung im Sport?
 
  • Ist das neue Tierschutzgesetz mit dem nach § 10 beschlossenen Ausstellungsverbot, nicht gut und begrüßenswert ? Beitrag #3
Der zitierte Gesetzestext bezieht sich auf Ausstellungen. Inwiefern behindert ein Ausstellungsverbot für bestimmte Hunde deren vereinsmäßige Verwendung im Sport?


Im Referentenentwurf der Verordnung waren von dem Verbot der Teilnahme an „sonstigen Veranstaltungen“ zunächst nur Hunde mit Qualzuchtmerkmalen erfasst, was dann wie dargestellt erweitert wurde.

Da tierschutzwidrig kupierte Hunde, zu diesen gehören auch nicht wenige aus schwierigsten Lebensbedingungen gerettete Tiere, nach Deutschland verbracht und hier auch erworben werden dürfen, orientiert sich diese Vorgabe nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten.

Ihr liegen offensichtlich sachfremde Erwägungen zu Grunde.

Auch diesen Hunden muss die Möglichkeit gegeben werden, tierschutzgerecht ausgebildet und artgerecht beschäftigt zu werden. Nach dem Wortlaut der jetzigen Vorschrift wäre solchen Hunden sogar die Begleithundeprüfung verschlossen, selbst jedwede sonstige Ausbildung zur Alltagstauglichkeit nicht möglich. Sie dürften nicht mal an Vorbereitungskursen zum Erwerb einer landesgesetzlich vorgegebenen Sachkunde teilnehmen.

Dies kann nicht gewollt sein. Ob Qualzucht oder kupiert, es ist unserer Auffassung nach sogar tierschutzwidrig, Hunde pauschal nur aufgrund einer generellen gesetzlichen Einstufung von vielen Formen artgerechter und individuell angemessener Beschäftigung auszuschließen.

Der VDH stellt den notwendigen Tierschutz etwa dadurch sicher, dass u.a. VDH-Leistungsrichter aufgrund der VDH-Regularien verbindlich dazu angehalten und ermächtigt sind, kranke und überforderte Hunde von Veranstaltungen sofort auszuschließen.
 
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