Als
Einschläferung (
Euthanasie) bezeichnet man die schmerzlose Tötung von
Tieren. Diese Handlung wird von einem
Tierarzt vorgenommen und erfolgt normalerweise durch die
Injektion einer tödlichen Dosis eines
Narkotikums, wie es in speziell dafür zugelassenen Tötungsmitteln enthalten ist. Der Begriff Einschläferung bzw. Einschläfern ist ein
Euphemismus, da es sich nicht um eine Narkose, sondern um eine Tötung handelt.
Laut
Tierschutzgesetz ist das Einschläfern von Tieren ohne zwingende Notwendigkeit nicht gestattet. Eine zwingende Notwendigkeit ist nur dann gegeben, wenn das Tier nicht ohne schwerwiegende Beeinträchtigung seiner artspezifischen Verhaltensweisen weiterexistieren kann. Häufigster Grund für eine Euthanasie ist folglich eine nicht behebbare gesundheitliche Störung des Tieres. Ein Einschläfern aus Gründen mangelnder
Fürsorgebereitschaft des Besitzers ist nicht gestattet und strafbar. Für den Fall, dass jemand ein Tier nicht mehr versorgen kann oder will, besteht die Möglichkeit, es in einem Tierheim abzugeben.
§ 4 des
Tierschutzgesetzes sagt aus:
„Ein
Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. […] Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“
Die Einschläferung kann bei gefährlichen Tieren, vornehmlich
Hunden, durch Polizei- und Ordnungsbehörden zur
Gefahrenabwehr angeordnet werden.