"Eine Rechtsverordnung , die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gebiet einer Verbandsgemeinde einen Leinenzwang anordnet, ist unangemessen und nicht erforderlich. Sie greift in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte der Hundehalter ein und kann deshalb nicht Grundlage von Bußgeldbescheiden sein, wenn gegen die Verordnung verstoßen wird".
So lautet ein Urteil des Amtsgerichts Trier (Aktenzeichen: 8015 Js 5859/05 - 37 Owi.), das nun gefällt wurde. Die Richter gaben damit einem Hundehalter recht, der ins Feld geführt hatte, dass er so seinem Hund keinen seiner Art entsprechenden Auslauf ermöglichen könne.
Der Landesverband Rheinland-Pfalz sieht sich mit diesem Urteil in seiner Auffassung bestätigt, dass ein für ein gesamtes Gebiet einer Gemeinde angeordneter Leinenzwang die artgerechte Haltung eines Hundes unmöglich macht. Alle Kommunen im Land sind nun in der Pflicht, ihre Gefahrenabwehrverordnungen zu überpüfen, sollten sie einen entsprechenden Passus aufweisen.
"Ein Hund muss die Möglichkeit haben, sich mindestens einmal pro Tag frei laufend austoben zukönnen", so Vorsitzender Andreas Lindig. Verwehrt eine Gemeinde einem Hundehalter dies durch einen generellen Leinenzwang, so ist sie in der Pflicht, ihre entsprechende Verordnung umgehend zu modifizieren - "oder Hundeauslaufflächen in ausreichender Zahl und Größe auszuweisen", so Lindig.