Hallo Audrey!
„. . . Frage also: was ist die Konsequenz, bzw. was könnte die Konsequenz sein?“
Es tut mir sehr sehr leid, aber ich kann Dir nur schlechte Nachrichten geben. Die emys orbicularis ist in den Anhängen II und IV der Flora Fauna Habitatrichtlinie der EG aufgeführt. Damit ist sie nicht nur besonders, sondern gleich streng geschützt.
Das bedeutet:
- Besitz und Vermarktung ist grundsätzlich verboten!
- Die Nachweispflicht, ob eine Ausnahme vorliegt, die Dir doch erlaubt, dieses Tier zu besitzen oder zu vermarkten, liegt immer bei Dir!!!
- In diesem Fall (emys orbicularis) kann der erforderliche Nachweis nur mit einer Zuchtbescheinigung geführt werden, aus der hervorgeht, wann das Tier wo geboren wurde und wer seine Eltern waren.
- - Wenn jemand ein solches Tier ohne diesen Nachweis besitzt, stellt das eine Straftat dar, die mit Gefängnis zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bewehrt ist.
- - Wenn jemand ein solches Tier ohne diesen Nachweis besitzt, kann dieses Tier beschlagnahmt und eingezogen werden.
- Der Besitz einer emys orbicularis ist darüber hinaus meldepflichtig. Die behördliche Zuständigkeit für eine solche Meldung ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.
- - Wenn die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Meldung nicht erfolgt ist, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeldrahmen bis zu 50.000,-- Euro bewehrt ist.
In Deinem speziellen Fall galten jedoch zum Zeitpunkt der Übernahme des Tieres vor 12 Jahren auf jeden Fall noch andere gesetzliche Bestimmungen. Von hier zu Hause kann ich aber die Chronologie der Vorschriften und die daraus für Dich erwachsenden, anders als oben genannten Konsequenzen nicht genau bestimmen. Es könnte sein, dass sie wesentlich anders sind!!!!
Kontaktiere mich doch bitte diesbezüglich noch mal per PN !!
Gruß + Kuß
AmalieSchüppenstiel