- Urheberrecht in Powerpoint-Präsentationen Beitrag #1
_cassandra_
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Hi ihr!
Ich habe eine etwas speziellere Frage zum Urheberrecht, vielleicht kennt sich ja jemand aus... Wenn nicht, ist auch nicht so schlimm, ich will das ganze noch mal genauer nachlesen und hab auch schon einen Juristen angeschrieben, der mir das vielleicht ein bisschen erklären kann.
Also, es geht um Folgendes: In einem Seminar an unserer Uni müssen die Studenten zu ihrem Referat auch eine Powerpoint-Präsentation erstellen, die in der Veranstaltung gezeigt und anschließend von den Studenten im Internet zum Download angeboten wird.
Für diese Präsentation wird den Studenten nahe gelegt, Abbildungen aus (selbstverständlich urheberrechtlich geschützten) Büchern zu scannen/ zu kopieren, um die Inhalte anschaulich darzustellen. Ich gehe von maximal 5-10 Abbildungen pro Referat, die wahrscheinlich auch aus unterschiedlichen Büchern stammen, aus.
Diese Abbildungen würden im ersten, für die Studenten angenehmsten, Fall in der Powerpoint-Datei verbleiben, die dann im Internet steht. Was heißt hier im Internet: Auf einer Plattform, auf die nur Angehörige der Universität Zugang haben (mit eigenem Nutzername und Passwort) in einem möglicherweise noch zusätzlich passwortgeschützten Bereich dieser Plattform, auf den dann nur Teilnehmer des Seminars Zugriff haben. Dieser Bereich steht unter der Administration der Dozentin.
Die Dozentin macht sich Sorgen, dass sie von den Buchautoren dafür verklagt werden könnte, dass diese gescannten Abbildungen dort stehen. Sie möchte daher, dass die Studenten stattdessen Kopien der Abbildungen auf Papier für alle Teilnehmer erstellen, die sie dann in der Veranstaltung verteilen und nur den Text der Präsentationsfolien online stellen.
Eine weitere Möglichkeit, die von den Studenten eingebracht wurde, ist, dass die Dateien per Email oder USB-Stick an andere Teilnehmer weitergegeben werden, ohne offizielle Zustimmung der Dozentin.
Meine Fragen wäre: Kann man im ersten Fall (wenn also die Abbildungen passwortgeschützt online stehen) überhaupt belangt werden?
Falls dies theoretisch möglich ist: Ist das schon mal passiert?
Macht es rechtlich einen Unterschied, auf welchem Medium die Bilder weitergegeben werden (Email, passwortgeschützter Server oder Papier)?
Wer ist im Falle einer Urheberrechtsverletzung verantwortlich: die Studenten oder die Dozentin?
Gilt eine Powerpoint-Präsentation schon als eigene Schöpfung? Die Studenten werden natürlich viele Inhalte aus der Literatur entnehmen, aber wohl auch eigene Ideen einbringen.
Gelten einzelne Abbildungen als Zitat, das in Veröffentlichungen stehen kann, wenn man den Autor angibt (also so wie Quellennachweise oder wörtliche Zitate)?
Sollten die Studenten der Dozentin anbieten, den Datei-Bereich selbst zu administrieren?
Mit den Präsentationsdateien soll selbstverständlich kein Profit gemacht werden, sie stehen nur zur Bildung der Studenten online. Wir haben jetzt in unserer Recherche der Sache zwei Paragraphen gefunden, die zutreffen könnten: §51 UrhG (Zitatrecht) und §52a (öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung). Welcher trifft zu?
Ich habe eine etwas speziellere Frage zum Urheberrecht, vielleicht kennt sich ja jemand aus... Wenn nicht, ist auch nicht so schlimm, ich will das ganze noch mal genauer nachlesen und hab auch schon einen Juristen angeschrieben, der mir das vielleicht ein bisschen erklären kann.
Also, es geht um Folgendes: In einem Seminar an unserer Uni müssen die Studenten zu ihrem Referat auch eine Powerpoint-Präsentation erstellen, die in der Veranstaltung gezeigt und anschließend von den Studenten im Internet zum Download angeboten wird.
Für diese Präsentation wird den Studenten nahe gelegt, Abbildungen aus (selbstverständlich urheberrechtlich geschützten) Büchern zu scannen/ zu kopieren, um die Inhalte anschaulich darzustellen. Ich gehe von maximal 5-10 Abbildungen pro Referat, die wahrscheinlich auch aus unterschiedlichen Büchern stammen, aus.
Diese Abbildungen würden im ersten, für die Studenten angenehmsten, Fall in der Powerpoint-Datei verbleiben, die dann im Internet steht. Was heißt hier im Internet: Auf einer Plattform, auf die nur Angehörige der Universität Zugang haben (mit eigenem Nutzername und Passwort) in einem möglicherweise noch zusätzlich passwortgeschützten Bereich dieser Plattform, auf den dann nur Teilnehmer des Seminars Zugriff haben. Dieser Bereich steht unter der Administration der Dozentin.
Die Dozentin macht sich Sorgen, dass sie von den Buchautoren dafür verklagt werden könnte, dass diese gescannten Abbildungen dort stehen. Sie möchte daher, dass die Studenten stattdessen Kopien der Abbildungen auf Papier für alle Teilnehmer erstellen, die sie dann in der Veranstaltung verteilen und nur den Text der Präsentationsfolien online stellen.
Eine weitere Möglichkeit, die von den Studenten eingebracht wurde, ist, dass die Dateien per Email oder USB-Stick an andere Teilnehmer weitergegeben werden, ohne offizielle Zustimmung der Dozentin.
Off-Topic
Der Grund warum die Studenten Alternativen vorschlagen, ist ganz einfach der, dass es aufwändig (zeitlich und finanziell) wäre, die Abbildungen für alle Teilnehmer zu kopieren oder auszudrucken. Im letzten Semester kostete so ein Satz Folienausdrucke bis zu 10 Euro pro Student. Vor allem, weil die Abbildungen häufig nur in Farbe hilfreich sind, und ein Farbdruck nunmal sehr teuer ist.
Meine Fragen wäre: Kann man im ersten Fall (wenn also die Abbildungen passwortgeschützt online stehen) überhaupt belangt werden?
Falls dies theoretisch möglich ist: Ist das schon mal passiert?
Macht es rechtlich einen Unterschied, auf welchem Medium die Bilder weitergegeben werden (Email, passwortgeschützter Server oder Papier)?
Wer ist im Falle einer Urheberrechtsverletzung verantwortlich: die Studenten oder die Dozentin?
Gilt eine Powerpoint-Präsentation schon als eigene Schöpfung? Die Studenten werden natürlich viele Inhalte aus der Literatur entnehmen, aber wohl auch eigene Ideen einbringen.
Gelten einzelne Abbildungen als Zitat, das in Veröffentlichungen stehen kann, wenn man den Autor angibt (also so wie Quellennachweise oder wörtliche Zitate)?
Sollten die Studenten der Dozentin anbieten, den Datei-Bereich selbst zu administrieren?
Mit den Präsentationsdateien soll selbstverständlich kein Profit gemacht werden, sie stehen nur zur Bildung der Studenten online. Wir haben jetzt in unserer Recherche der Sache zwei Paragraphen gefunden, die zutreffen könnten: §51 UrhG (Zitatrecht) und §52a (öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung). Welcher trifft zu?
Off-Topic
Sorry für den Roman... Wenn ihr nicht weiterwisst, kein Ding. Und wenn das ganze hier im falschen Unterforum steht, kann das bitte ein Mod verschieben?