- NEUE Regelung zur Haltung von Riesenschlangen in Berlin-Brandenburg Beitrag #1
Iceage
- Beiträge
- 465
- Punkte Reaktionen
- 0
Ausnahmegenehmigung zum Halten von gefährlichen Tieren
Allgemeine Informationen:
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum nichtgewerblichen Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten.
Die nichtgewerbliche Haltung von nachfolgend genannten Tieren ist im Land Berlin verboten:
Affen (Simiae) alle Arten, ausgenommen Halbaffen und Krallenaffen
Wildhunde (Canidae) alle Arten
Bären (Ursidae) alle Arten
Hyänen (Hyaenidae) alle Arten
Wildkatzen (Felidae) alle Arten
Krokodile (Crocodylia) alle Arten
Schlangen: Riesenschlangen Giftnattern, Vipern, Grubenottern, Seeschlangen, Trugottern
Echsen giftige Arten, Warane
Spinnen giftige Arten
Skorpione alle Arten
Hundertfüßer Skolopender
Auf Antrag kann eine Ausnahme vom Verbot der Haltung zugelassen werden.
Hinweise:
Der Verstoß gegen das Verbot der nichtgewerblichen Haltung ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 (1) der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten.
Bearbeitungszeit:
14 Tage bis 4 Wochen
Unterlagen:
Es ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen. Diesem sind Dokumente beizulegen, die den legalen Besitz der Tiere gegenüber der Behörde belegen, wie z. B. Einfuhrgenehmigungen und Nachzuchtbescheinigungen.
Rechtliche Grundlagen:
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 28. 2. 1996 (GVBl. S. 102) (§ 1, 2, 3)
Gebühren:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. 1. 2003 (GVBl. S. 33)
Tarifstelle: 38055 „Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten“ 68,- bis 275,- EUR
Verordnung über das Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Arten
Aus der Sitzung des Senats am 5. Dezember 2006:
Der Senat hat auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Katrin Lompscher, die Verordnung über das Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Arten zur Kenntnis genommen. Die Vorlage wird dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegt. Die Verordnung soll eine namens- und weitgehend inhaltsgleiche, die außer Kraft getreten ist, ersetzen.
Das Halten bestimmter Tiere wildlebender Arten in Privathand ist ein ernst zu nehmendes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Daher unterliegt das Halten dieser Tiere weiterhin einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das betrifft all die Tiere, die in der Lage sind, dem Menschen oder anderen Tieren erhebliche Schäden zuzufügen. Das kann aufgrund ihrer Körperkräfte oder auch Giftigkeit sein, verbunden mit bestimmten natürlichen Verhaltensweisen, wie Beuteverhalten, Aggressivität und Wehrhaftigkeit.
Von der Verordnung sind deshalb u. a. Gifttiere, Raubtiere und Riesenschlangen betroffen. Ausnahmen vom Haltungsverbot dürfen nur zugelassen werden, wenn sich das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt von der Zuverlässigkeit des Halters, der Gefahrenfreiheit und tierschutzgerechten Haltung überzeugt hat. Bei der Haltung von giftigen Tieren sind die notwendigen Gegenmittel für den Fall eines Giftkontakts bereitzuhalten.
Aufgrund der Erfahrungen der Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter wurde in die neue Verordnung ausdrücklich die Sachkunde der Tierhalterin oder des Tierhalters als Voraussetzung für eine Genehmigung zur Haltung aufgenommen. Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Abgabe gefährlicher Tiere an Privatpersonen. Danach dürfen solche Tiere von Personen oder auch Zoofachgeschäften nur dann zur privaten Haltung abgegeben werden, wenn der neue Halter oder die neue Halterin bereits über eine Ausnahmegenehmigung verfügt.
Verstöße gegen die Verordnung können in Abhängigkeit vom Grad der Schwere des Verstoßes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Quelle:
Der Text "Ausnahmegenehmigung zum Halten von gefährlichen Tieren" findet sich z.B. hier:
http://www.berlin.de/ba-marzahn-hellersd...d_geftiere.html
und
der Text "Verordnung über das Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Arten" findet sich hier:
http://www.berlin.de/landespressestelle/...06/12/05/51518/
Allgemeine Informationen:
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum nichtgewerblichen Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten.
Die nichtgewerbliche Haltung von nachfolgend genannten Tieren ist im Land Berlin verboten:
Affen (Simiae) alle Arten, ausgenommen Halbaffen und Krallenaffen
Wildhunde (Canidae) alle Arten
Bären (Ursidae) alle Arten
Hyänen (Hyaenidae) alle Arten
Wildkatzen (Felidae) alle Arten
Krokodile (Crocodylia) alle Arten
Schlangen: Riesenschlangen Giftnattern, Vipern, Grubenottern, Seeschlangen, Trugottern
Echsen giftige Arten, Warane
Spinnen giftige Arten
Skorpione alle Arten
Hundertfüßer Skolopender
Auf Antrag kann eine Ausnahme vom Verbot der Haltung zugelassen werden.
Hinweise:
Der Verstoß gegen das Verbot der nichtgewerblichen Haltung ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 (1) der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten.
Bearbeitungszeit:
14 Tage bis 4 Wochen
Unterlagen:
Es ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen. Diesem sind Dokumente beizulegen, die den legalen Besitz der Tiere gegenüber der Behörde belegen, wie z. B. Einfuhrgenehmigungen und Nachzuchtbescheinigungen.
Rechtliche Grundlagen:
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 28. 2. 1996 (GVBl. S. 102) (§ 1, 2, 3)
Gebühren:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. 1. 2003 (GVBl. S. 33)
Tarifstelle: 38055 „Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten“ 68,- bis 275,- EUR
Verordnung über das Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Arten
Aus der Sitzung des Senats am 5. Dezember 2006:
Der Senat hat auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Katrin Lompscher, die Verordnung über das Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Arten zur Kenntnis genommen. Die Vorlage wird dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegt. Die Verordnung soll eine namens- und weitgehend inhaltsgleiche, die außer Kraft getreten ist, ersetzen.
Das Halten bestimmter Tiere wildlebender Arten in Privathand ist ein ernst zu nehmendes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Daher unterliegt das Halten dieser Tiere weiterhin einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das betrifft all die Tiere, die in der Lage sind, dem Menschen oder anderen Tieren erhebliche Schäden zuzufügen. Das kann aufgrund ihrer Körperkräfte oder auch Giftigkeit sein, verbunden mit bestimmten natürlichen Verhaltensweisen, wie Beuteverhalten, Aggressivität und Wehrhaftigkeit.
Von der Verordnung sind deshalb u. a. Gifttiere, Raubtiere und Riesenschlangen betroffen. Ausnahmen vom Haltungsverbot dürfen nur zugelassen werden, wenn sich das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt von der Zuverlässigkeit des Halters, der Gefahrenfreiheit und tierschutzgerechten Haltung überzeugt hat. Bei der Haltung von giftigen Tieren sind die notwendigen Gegenmittel für den Fall eines Giftkontakts bereitzuhalten.
Aufgrund der Erfahrungen der Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter wurde in die neue Verordnung ausdrücklich die Sachkunde der Tierhalterin oder des Tierhalters als Voraussetzung für eine Genehmigung zur Haltung aufgenommen. Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Abgabe gefährlicher Tiere an Privatpersonen. Danach dürfen solche Tiere von Personen oder auch Zoofachgeschäften nur dann zur privaten Haltung abgegeben werden, wenn der neue Halter oder die neue Halterin bereits über eine Ausnahmegenehmigung verfügt.
Verstöße gegen die Verordnung können in Abhängigkeit vom Grad der Schwere des Verstoßes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Quelle:
Der Text "Ausnahmegenehmigung zum Halten von gefährlichen Tieren" findet sich z.B. hier:
http://www.berlin.de/ba-marzahn-hellersd...d_geftiere.html
und
der Text "Verordnung über das Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Arten" findet sich hier:
http://www.berlin.de/landespressestelle/...06/12/05/51518/
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: