Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung!

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  • Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung! Beitrag #1
Katerchen

Katerchen

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Hallo zusammen,

sicher werden es viele schon wissen, aber ich hab den link gerade gefunden und wollte euch das mal nicht vorenthalten. Der Bundesgerichtshof hat ein neues Urteil zur Kleintierhaltung gefällt!! :D



D.h., ein Einverständnis des Vermieters ist bei der Haltung von Kleintieren (und dazu zählen auch Hunde und Katzen) nicht mehr notwendig. Das ist doch toll, oder?
 
  • Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung! Beitrag #2
Hunde und ich glaube auch Katzen fallen auch weiterhin nicht darunter.
Hunde würde ich so oder so immer genehmigen lassen.
 
  • Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung! Beitrag #3
ich finds gut!
 
  • Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung! Beitrag #4
Hallo,

das war aber doch schon immer so, dass Kleintiere nicht vom Vermieter genehmigt werden müssen und dass eine entsprechende Verbotsklausel in Mietverträgen ungültig ist ?:eusa_think:

Insofern verstehe ich gerade nicht, was an diesem Gerichtsurteil anders ist. Hunde und Katzen sind ja nach wie vor genehmigungspflichtig, bzw. Katzen je nach Auslegung des Richters...die Gerichte urteilen da ja sehr unterschiedlich.
 
  • Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung! Beitrag #5
Ich grübel auch schon die ganze Zeit, was sich jetzt eigentlich verbessert haben soll :eusa_think: . Gegen Kleintiere konnte doch vorher auch kein Vermieter was machen. Und bei Hunden und Katzen ändert sich überhaupt nichts.
 
  • Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung! Beitrag #6
Es hat sich insofern geändert,dass auch eine Ausschlussklausel oder Zustimmungsvorbehalt im Mietvertrag damit seine Rechtsgültigkeit verliert. Hunde und Katzen sind von dieser Regel ausgenommen. Wobei auch hier ist Vorsicht zu wahren, es gibt Urteile die ein Kleinhund als Kleintier eingestuft haben.
 
  • Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung! Beitrag #7
Ausschlussklausel oder Zustimmungsvorbehalt im Mietvertrag damit seine Rechtsgültigkeit verliert.

Ja, genau das meine ich ja...das war doch in Bezug auf Kleintierhaltung immer schon so, Ausschlussklauseln und Zustimmungsvorbehalt waren vorher auch nicht rechtsgültig. :?:
 
  • Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung! Beitrag #8
Also ich denk bei Hunden muss man das auf jeden Fall immer abklären (auch wenn hier einige anderer Meinung sind) aber ich denke das auch vermieter rechte haben und man da nicht rumtricksen sollte.
 
  • Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung! Beitrag #9
Ich paste euch mal einen klareren Text :

BGH: Kleintierhaltung in Mietwohnung erlaubt

Die Haltung von Kleintieren in einer Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt und darf im Mietvertrag nicht von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof.
Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.

Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.


BGH – VIII ZR 340/06
(Meldung vom 15.11.2007)
Quelle:anwalt-suchservice.de
 
  • Neues BGH-Urteil zur Kleintierhaltung! Beitrag #10
Wenn ich das richtig lese, erfordert es also weiterhin einer "umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten." Und das Urteil des BGH bezieht sich lediglich darauf, dass dies in dem vorliegenden Fall nicht geschehen war.

Ich glaube nicht, dass deshalb ab jetzt die Haltung von Hunden und Katzen per se erlaubt ist. Bei Katzen ist ein Verbot des Vermieters sicherlich selten möglich, da er (vorausgesetzt man macht nicht eine ganze Katzenzucht auf in der Mietwohnung) kaum wird nachweisen können, dass von ihnen "Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter" ausgehen. Bei einem Hund, auch bei einem kleinen, sieht das aber sicherlich schon anders aus, weil sich Nachbarn von Hundegebell schon gestört fühlen könnten oder Angst haben vor Begegnungen im Treppenhaus und was nicht alles.

"Kleintiere" sind (nach meinem Verständnis) Nagetiere und Hasenartige, also Kaninchen, Hamster, Mäuse, Meerschweinchen etc. Bei Katzen und ganz besonders bei Hunden tut man schon besser daran, den Vermieter und die Nachbarn um ihre Zustimmung zu bitten und sich das vom Vermieter auch entsprechend schriftlich geben zu lassen, damit man nicht später genötigt ist, entweder auszuziehen oder den Hund wegzugeben!
 
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