- Kater greift mich an Beitrag #21
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Aluca
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Das könnte auch auf eine Blasenentzündung hindeuten. Du solltest mit ihm zum Tierarzt gehen und am besten eine Urinprobe mitnehmen.
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Genau genommen ist er immer alleine. Den er ist ohne Artgenossen. Ein Mensch kann niemals einen Artgenossen ersetzen, egal wie viel Zeit er hat.Er kommt öfter an um gestreichelt zu werden!
ich spiele ja auch oft mit ihm!
und alleine ist er Montag, Mittwoch und Freitag bis zu 8std! Ansonsten im höchstfalle 3std. Aber wirklich in höchstfalle! Also oft alleine ist er nicht!
Da ich als regaleauffüllerin arbeite, versuch ich mich auch immer zu beeilen damit ich früher zuhause bin!
Ich hänge sehr an dem kater. Und weg geben wie gesagt würde ich ihn nur ungern!
Die weit verbreitete Ansicht, dass die Haltung von Haustieren, die keine Kleintiere sind, grundsätzlich erlaubt sein müsse, ist falsch.
Die Haltung größerer Tiere wie Hunde oder Katzen bedarf der Zustimmung bzw. der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn nichts im Mietvertrag steht. Dies liegt vor allem daran, dass diese Tiere Belästigungen anderer Hausbewohner verursachen können, bzw. eine Gefahr für die Mietsache darstellen können. Beispiele sind lautes oder ständiges Gebell oder Gejaule oder Möglichkeit der Verunreinigung des Hausgrundstücks durch die Tiere.
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob das betroffene Haustier ( "Mein Fido ist aber ganz lieb, stubenrein und bellen tut er auch fast nicht") im Einzelfall tatsächlich keinerlei Störungen verursacht. Tiere sind Lebewesen und können ihr Verhalten ändern, wie auch Tierhalter ihr Verhalten ändern können.
Ferner ist der Vermieter dem Risiko ausgesetzt, dass andere Mieter des Hauses die Miete mindern, weil sie von dem Tier eines anderen belästigt oder gar bedroht werden. Im Umkehrschluß muß es dem Vermieter daher erlaubt sein, die Haltung größerer Tiere von seiner Zustimmung abhängig zu machen um seine Interessen wahren zu können.
Der Vermieter ist in seinem Ermessen, ob er die Erlaubnis erteilt oder nicht, grundsätzlich frei. Ausnahmen: Bei erheblichen Belangen des Mieters oder unter Umständen auch wenn der Vermieter anderen Mietern des Hauses die Tierhaltung bereits erlaubt hat.
Die Erlaubnis des Vermieters gilt im Zweifel nur für das betreffende Tier erteilt, AG Kassel, WuM 1987, S. 144.