Ich habe den Post nochmal gelesen und du zitierst nur die Meinung einer Person. Die Meinung teile ich übrigens auch. Wer die Person mit der Meinung ist, ist aber im Endeffekt egal, solange sie damit kein Gerichtsurteil beschließt.
Im Grunde ist das nicht eine Person, sondern perfekt § 6, TschG , hätte diesen auch nehmen können, so aber war es einfacher.
Schön, dass wenigstens nunmehr 2 diese Meinung teilen.
Das Gesetz ist eben nicht eindeutig genug um damit einen Tierarzt zu verklagen, zumindest kann ich mir das nicht vorstellen.
Das habe ich auch nicht behauptet, im Normalfall gibt es nichts zu verklagen, denn der HB kommt zum TA und wenn der TA verantwortungsvoll entscheidet ist die Kastration in Ordnung. Da ‚Hundenase‘ sinngemäß meinte, das bei ungerechtfertigter Kastration sie/Vet.-amt Anklage erheben würden, kam die Beweislastumkehr ins Spiel, die ich an Hand meines Falles nur erwähnte. Natürlich hast Du Recht, § 6 gibt keinen Anlass zur Klage, ich sehe da auch keinen Angriffspunkt.
Ich bin also immer noch etwas verwirrt (ernsthaft):
Bist du der Meinung, dass das Gesetz eindeutig ist und man Tierärzte verklagen kann und sollte?
Oder bist du der Meinung, dass du es als eindeutig ansiehst, es aber vor Gericht nicht durchkommen wird?
Wenn wir die Kastration mal davon trennen/außen vor lassen, macht es nach meinen Erkenntnisstand keinen Sinn überhaupt einen TA jemals zu verklagen, denn als HB/Patientenbesitzer bist Du erst einmal immer in der Beweispflicht, bei grob, fahrlässigen, schuldhaften Verhalten des TA tritt nach Gesetz die Beweislastumkehr ein, hier muss der TA beweisen, nur bevor es soweit kommt, kommt ein Gutachter in’s Spiel der den Fall und das grob, fahrlässige untersucht und genau ab hier gibt es tausend Dinge die, die Beweislastumkehr vereiteln, sei es dass der Hund wegen zu langer Liegezeit nicht mehr pathologisch untersucht werden kann, wie in meinen Fall, sei es dass der Hund das 10-fache der Dosis locker überlebt hätte bis hin dass das Tier ‚bedauerlicher Weise natürlich“ nicht die Kondition hatte, der TA bestreitet u.v.a.m.
Also, auch wenn es eindeutig ist, wird es nicht vor Gericht durchkommen, meine Recherchen dazu bestätigten auch die Meinung meines Anwaltes der wenig bis Null Aussicht auf Erfolg versprach. Wir waren nahezu 2 Jahre damit beschäftigt. Es gibt kaum eine Handvoll Urteile wo ein TA mal zur Rechenschaft gezogen wurde, denn man wird nicht wegen eines zufällig verstorbenen Tieres die Existenz des TA zerstören, dass ist der Focus dabei.
Im ersten Fall frage ich mich nämlich, warum du dann noch nicht jeden Tierarzt verklagt hast (oder einer der vielen Leute, die die Meinung teilen und die du hier zitierst) und im zweiten
Wie gesagt, ich meinte nicht die Kastration und Anlass und Verlauf habe ich oben erklärt.
Fall frage ich mich, warum du dann noch herum gehst und behauptest es wäre eindeutig verboten?
Wenn wir wieder bei Kastrationen sind, habe ich das so nie behauptet, sondern verboten nur
ohne medizinische Indikation, Kastrationen sollten die Ausnahme sein.
Wie gesagt.. ich teile deine Meinung sogar.. aber das bringt nun mal nichts, wenn wir die Meinung vertreten.. erst wenn ein Richter in einem Urteil diese Meinung vertritt, wird es eben das aussagen.
Das ist so nicht richtig, da muss kein Richter ran, dass Handwerkszeug ist vorhanden nämlich Gesetz, Auslegungen und Kommentare s. Links dazu, schon allein mein gegebener Link sagt es eindeutig und wenn man dazu sich noch erarbeitet was genau darunter zu verstehen ist, wird die Sache noch eindeutiger.
Gesetze geben nur den Rahmen und können nicht alles im Detail aufnehmen, deshalb sind Auslegungen und Kommentare unerlässlich und gehören dazu, verzichte ich darauf werde ich zwangsläufig das Gesetz immer für mich positiv auslegen können, ansonsten aber im Dunklen tappen.
Also ich sage es nochmal: Da Kastrationen immer eine Amputation sind, sind diese nach § 6, Absatz 1 zunächst verboten:
Kopie:
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.der Eingriff im Einzelfall
a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
Das Verbot gilt nicht unter den Punkten a und b, sowie Punkt 5:
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Das heißt nun nicht, das ungehindert bei jeden kleinen Anlass kastriert werden darf oder wie hier pauschal behauptet wird:* Kastrationen sind KEIN Verstoß gegen das Tierschutzgesetz*
sie sind nur kein Verstoß
mit medizinischer Indikation, das ist eine Einschränkung, ansonsten sollten Kastrationen immer noch die Ausnahme bleiben und erst dann angewendet werden, wenn andere Maßnahmen nicht zum Erfolg führen.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html
Vielleicht wäre es mal für Außenstehende/Mitlesende interessant, in welchen Fällen kastriert oder nicht kastriert werden darf, falls es das noch nicht gibt, ansonsten genügt ein Verweis darauf.