"Nach gängiger Rechtssprechung dürfen Hunde nicht länger als 10 Minuten am Stück bellen und nicht länger als eine bestimmte Gesamtzeit am Tage (nach einigen Urteilen max. 30 Minuten) und oftmals wird der Halter verpflichtet, für Ruhe während der gesetzlichen Ruhezeiten und der Mittagszeit zu sorgen (wie auch immer der Halter das gewährleisten will)."
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Hundegebell von insgesamt 30 Minuten oder ein ununterbrochenes Dauergebell von mehr als zehn Minuten täglich als unzumutbare Störungen einzustufen sind. Außerhalb der Zeitspannen von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr darf Tierlärm nicht unzumutbar hörbar sein.
(OLG Hamm, 22 U 265/87)
Das OLG Köln ergänzte das Urteil um die Tatsache, dass es der Festlegung eines bestimmten Lärmpegels nicht bedarf. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn sich dieses über einen längeren Zeitraum erstreckt.
(OLG Köln, AZ 12 U 40/93)
Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist dem Einflussbereich eines Hundehalters entzogen.
(OLG Düsseldorf, AZ 9 U 111/93)
Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass der Hund nur zu bestimmten Zeiten und nur über einen gewisse Zeitraum bellen darf. Solche festgelegten Bellzeiten können einem Tier nicht auferlegt werden. Aber: Dies gibt dem Hundehalter keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell: Er muss reagieren oder schlimmstenfalls den Hund abschaffen, wenn der Nachbar sich schwer oder sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlt.
(LG Schweinfurt, AZ 3 S 57/96)
Gelegentliches Bellen ist kein Grund, die Tierhaltung zu verbieten. Das kurze Anschlagen des Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen oder das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen wurden.
(AG Hamburg-Wandsbek, AZ 716c C 114/90)
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde kann eine Mietminderung rechtfertigen.
( AG Düren, AZ 8 C 724/88)
Quelle:ARD Recht das erste.de