Sehr geehrte Frau Xyz,
auf Ihre Anfrage vom 18. Februar 2006 teile ich Folgendes mit:
Hinsichtlich des Schlachtens oder Tötens von Tieren ist sowohl nach § 4 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes als auch nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vorgeschrieben, dass die Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Tiere schlachten oder töten, gegenüber der zuständigen Behörde die Sachkunde nachzuweisen haben. Personen, die nicht beruflich, sondern nur gelegentlich Tiere schlachten oder töten, müssen über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, ein amtlicher Sachkundenachweis wird hierfür allerdings nicht gefordert. Berücksichtigt wurden bei dieser Regelung u. a. die zahlreichen Kleintierhalter (z. B. Kaninchen- oder Geflügelhalter), die schon immer Schlachtungen für den Eigenbedarf vorgenommen haben und bei denen ein amtlicher Sachkundenachweis unverhältnismäßig wäre.
Die vorstehenden Regelungen sind vom Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Tierschutzgesetzes sowie beim Erlass der Tierschutz-Schlachtverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als aus tierschutzrechtlicher Sicht hinreichend erkannt und so beschlossen worden.
Da die Durchführung des Tierschutzgesetzes, damit also auch die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften allein den nach Landesrecht zuständigen Behörden (das ist in der Regel das jeweilige Veterinäramt) obliegt, empfehle ich Ihnen, sich im konkreten Einzelfall an diese Stelle zu wenden. Im Übrigen bin ich nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Dr. Polten