1. Ist ein Tierheim, das von einem Tierschutzverein e.V. betrieben wird, der dem Deutschen Tierschutzbund angehört und das von der Gemeinde unterstützt wird, verpflichtet, die Tiere, die es aufnimmt wieder zu vermitteln bzw. deren Besitzer zu ermitteln und diesem das Tier zurückzugeben? Oder ist es einem Tierheim auch gestattet, alle Tiere, die es aufnimmt, zu behalten?
Kein TH ist verpflichtet, nach den ursprünglichen Besitzern von Fundtieren zu suchen, sofern diese (z.B. via Hundemarke, Chip etc.) nicht leicht und schnell identifizierbar sind; allerdings werden Tiere, sofern sie früher als nach 6 Monaten weitervermittelt werden, unter Vorbehalt weitervermittelt, falls sich die ursprünglichen Besitzer melden.
Wenn die ursprünglichen Besitzer allerdings widerrechtlich ihr Tier irgendwo ausgesetzt haben, haben sie eine Straftat begangen, aufgrund derer vermutlich jedes TH die Herausgabe verweigern könnte.
2. Ist ein Tierschutzverein e.V. verpflichtet, irgendwo seine Satzung, Statistiken, Mitgliederzahl und andere Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen? Wenn ja, wo kann ich das einsehen? Und besonders: kann man das irgendwo einsehen, ohne sich an diesen Verein selbst wenden zu müssen?
e.V. bedeutet eingetragener Verein, damit ist seine Satzung im Vereinsregister hinterlegt. Gegen Gebühr kann jeder einen Auszug aus dem Register anfordern. Die meisten Vereine veröffentlichen ihre Satzungen heutzutage allerdings auch auf ihren Homepages.
3. Darf ein Tierheim / ein Tierschutzverein einer Person grundlos den Zutritt verwehren oder ist dies (zu den Öffnungszeiten) ein öffentliches Gelände, zu dem jedem Zutritt zu gestatten ist (der z.B. sein vermisstes Tier suchen will)?
Ob grundlos oder nicht sei mal dahingestellt, üblicherweise hat jeder, der einem anderen den Zutritt verwehrt, einen Grund - ob der für alle nachvollziehbar ist, ist dann wieder die andere Frage. Wenn hier verschiedene Interessen aufeinanderprallen und das nicht durch ein Gespräch oder Vermittlung geklärt werden kann, muß juristisch geklärt werden, wessen Interessen Vorrang haben.
Das Gelände eines Tierheims ist kein öffentliches Gelände, somit liegt das Hausrecht beim betreibenden Verein.
(Übrigens ist auch öffentliches Gelände nicht gleichzusetzen damit, daß sich jeder jederzeit dort aufhalten darf; auch auf öffentlichen Straßen, Plätzen etc. kann ein Platzverweis, also faktisch Hausverbot, ausgesprochen werden.)