Du schreibst, er hätte seine Haltung verbessern müssen?? Was war denn nun genau der Grund für die Beschlagnahmung? Man kann einen Hund nicht einfach so behalten. War er denn beim Anwalt?
Der Hund ist immernoch sein Besitz, man nimmt auch keinem ohne Führerschein sein Auto weg :? Hat ein Bekannter nen Sachkundenachweis? Dann soll er den Hund holen, dein Bekannter macht seinen nach und dann wird der Hund wieder an ihn vermittelt. Aber grundsätzlich kann man einen Hund nicht einfach einbehalten. Hat er denn seinen Sachkunde nachgemacht?
EDIT (automatische Beitragszusammenführung)
In NRW gilt das Landeshundegesetz (LHundG NRW), welches diese Dinge regelt.
§20 - Ordnungswidrigkeiten - Absatz 8 dürfte interessant sein, das müsste auf deinen Bekannten zutreffen:
§ 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
Sowie §20 Absatz 17:
§ 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
Quelle:
http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/hunde/hundegesetz/index.php#zwanzig
Die gesamte Quelle dürfte für euch interessant sein. Eingezogen werden hätte der Hund nur nach §27 Absatz 2 Nr. 2 Des Gesetzes für Ordnungswidrigkeiten:
Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
Quelle:
http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/hunde/hundegesetz/index.php#zwanzig
§27 regelt die Einziehung von Gegenständen aufgrund von Ordnungswidrigkeiten:
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) » Erster Teil. Allgemeine Vorschriften » Fünfter Abschnitt. Einziehung
§ 27.
(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen de 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn n § 47 die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.
Quelle:
http://www.gesetze.2me.net/owig/owig0027.htm
Besonders interessant für euch ist (2) 2, "Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen." Wer hat den Hund denn beschlagnahmt und mit welcher Begründung? Wenn ich mich recht erinner, hat ihm keiner etwas vorgelegt. Wo ist der Hund eigentlich jetzt?
Ganz ehrlich, wenn ihm was an dem Hund liegt soll er das auf keinen Fall so hinnehmen!! Er soll seinen Sachkunde nachmachen und zu einem Anwalt gehen, der den Hund da rausholt, denn eigentlich wurde er vom Land beraubt. Er hätte eine Geldstrafe bekommen müssen und erst wenn er diese nicht zahlen kann, kann der Hund u.U. beschlagnahmt werden. Eine Straftat liegt übrigens nicht vor.
LG