bin gerade hier auf den thread gestoßen und hab mal recherchiert. Das is zwar jetzt nur Landesrecht, also könnte es rein theoretisch in einem anderen BL bissl anders sein, aber davon is in so einem Fall nicht auszugehen.
Wie ist die Rechtslage, wenn jemand im Wald, am Straßenrand, an der Autobahn beispielsweise einen freilaufenden Hund findet, ohne dass ein „Herrchen“ oder „Frauchen“ in der Nähe zu sehen wäre?
Es kann sich um ein ausgesetztes Tier handeln. Wie oben schon gesagt, ist das Aussetzen eines Haustieres nach dem Tierschutzgesetz verboten, gleichwohl kommt es in der Praxis bekanntlich leider nicht selten vor. Wenn der Eigentümer einer Sache, damit auch eines Tieres, den Besitz, das heißt die tatsächliche Sachherrschaft, an dem Tier in der Absicht aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten, so wird das Tier dadurch herrenlos. Dies bedeutet wiederum, dass jedermann, der das Tier auffindet, es sich aneignen kann mit der Folge, dass er Eigentümer wird.
das kommt aus dieser URL
http://www.tierheim-wesel.de/10.html
Also könnte dir das Tierchen rein rechtlich bereits gehören, wenn es herrenlos ist!
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EDIT (automatische Beitragszusammenführung):
Der wichtige Gegenbegriff zum so genannten herrenlosen Tier ist das Fundtier im eigentlichen Sinne, das heißt im Sinne der §§ 965 ff. BGB. Es handelt sich hierbei um Vorschriften für bewegliche Sachen, welche allerdings trotz Einfügung des § 90a BGB auch auf Tiere weiterhin anwendbar sind. Das Fundrecht findet nicht auf herrenlose Sachen und Tiere Anwendung, sondern nur auf verlorene Sachen bzw. Tiere, an denen also der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum nicht (durch Aussetzung) verloren hat. Als verloren und damit als Fundtier im Rechtssinne ist ein Tier somit dann anzusehen, wenn es seinerseits zwar nicht durch willentliche Eigentumsaufgabe herrenlos (geworden) ist, andererseits aber auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass es noch einmal zu seinem „Frauchen“/“Herrchen“ zurückkehrt. Nur wenn diese beiden negativen Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um ein Fundtier im Rechtssinne, auf welches die Vorschriften über den Fund anzuwenden sind.
Das Fundrecht des BGB regelt, dass derjenige, der eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, dem Eigentümer oder wenn er diesen nicht kennt, der zuständigen Behörde Anzeige machen muss. Zuständige Behörde ist in Nordrhein-Westfalen die örtliche Ordnungsbehörde. Die Anzeige bei der Polizei dürfte ebenfalls ausreichen. Der Finder ist im Übrigen zur ordnungsgemäßen Verwahrung und Erhaltung der Fundsache, das heißt zur artgerechten Betreuung des Fundtieres, verpflichtet. Er kann, wenn sich der Eigentümer später findet, von diesem Aufwendungsersatz und Finderlohn verlangen. Er muss das Tier allerdings nicht behalten, sondern ist berechtigt, es bei der zuständigen Behörde abzugeben. Tut er dies, so wird mit der Behörde ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, zu dessen Erfüllung die Ordnungsämter sich in aller Regel der Tierheime in privater Trägerschaft bedienen.
Der Finder erwirbt, auch wenn er das Tier bei der Polizei, beim Ordnungsamt oder unmittelbar beim Tierheim abgibt, Eigentum an dem Fundtier
sechs Monate nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde.
Ist von derselben URL! Aber ehrlich gesagt glaube ich nicht, dass sich jemand meldet! Wenn es entwischt wäre, dann würden doch längst Zettel aushängen oder nicht?