Oh man ,bei dem "Heissen" Thema habe ich echt ein Problem ,
nämlich stelle ich mich erst vor ? oder schreibe ich erst was dazu ?
Habe mich für letzteres entschieden .
In Deutschland und auch in einigen anderen europäischen Ländern ist das Coupieren der Ohren seit nun mehr fast 30 Jahren ,das der Ruten seit 1999 verboten .
Das ist Gesetz und alle Züchter eines ordentlichen Verbandes müssen sich daran halten ,ob es ihnen gefällt oder nicht .
Vorher gab es etliche Rassen die Coupiert wurden und mitnichten waren alle Züchter Tierquäler, die das machen liessen . Im Gegenteil ,ein ordentlicher Züchter bauftragte damit einen Tierarzt und dieser amputierte mitnichten die Hunde ohne Betäubung .
Natürlich gab es wie bei allem eben auch die Ausnahmen ,nämlich die die so gerne mit Züchtern in einen Topf geworfen werden und wo die Aufzucht nichts kosten darf .
Aber wie gesagt ,das ist ja nun nicht das Thema ,das es Menschen gibt die aus welchen Gründen auch immer ,Tiere zwecks Kommerz halten .
Ursprung des Coupierens war er steuerliche Hintergrund wie schon von Herzblatt beschrieben .
Der rechtliche Hintergrund ,nach dem Coupierverbot ,sieht anderes aus .
Um genau zu sein hat der Gesetzgeber hier gar nichts geregelt .
Damit ihr wisst wovon ich rede :
§ 5 Tierschutzgesetz
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1.
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2.
wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a.
für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2.
für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3.
für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4.
für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5.
für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6.
für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
7.
für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
§6 Tierschutzgesetz
1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.
der Eingriff im Einzelfall
a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4.
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
1.
der Zweck des Eingriffs,
2.
die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3.
die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4.
Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5.
Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6.
die Begründung für den Eingriff.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
1.
das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,
2.
das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3.
das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6a
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.
Wer sich das mal in Ruhe durchliest ,wird sehen was für Gummiparagraphen da geschaffen wurden .
Das das Coupierverbot heute zu fast 90% in den europäischen Ländern durchgesetzt worden ist ,ist einzig und allein den Züchtern und den dazu gehörenden Verbänden zu verdanken .
Und wenn nun alle Tierschützer laut aufschreien : Im Tierschutz werden durch prophylaktische Kastrationen ( sogar bei Vermittlung häufig Vertragspflicht und somit Aufforderung zum Gesetzesbruch) den Tieren wesentlich häufiger heute unnötige Schmerzen , Verstümmelung und schwerwiegende Schäden zugefügt wie durch das Coupieren .( was nicht heisst das ich dafür bin )
Ich halte das Coupierverbot für nötig und richtig ,eben wegen der gewissenlosen Typen ,die vielen hunden schwere Schäden zugefügt haben ,weil sie das Geld für einen ordentlichen TA sparen wollten .
Aber ein paar Vorurteilen möchte ich doch gezielt wiedersprechen .
1. das Klappohr ist nicht natürlich ,sondern wurde angezüchtet . Hunde mit Klappohren haben häufiger Ohrenentzündungen bis hin zu Trommelfellschädigungen wie Hunde mit Stehtohr .
2.Hunde mit coupierten Ruten und Ohren können nicht mit Artgenossen kommunizieren , Das stimmt nicht !
Es wurden früher von den ca.340 anerkannten FCI - Rassen ca 120 Rassen coupiert . Meist nur die Rute ,häufig aber auch beides .
Glaubt ihr im Ernst das alle diese Hunde nicht kommunizieren konnten ?
Sie konnten das sehr wohl ,und waren genauso häufig auf Hundeplätzen und Orten wo sich Hunde trafen anzutreffen ,wie eben die anderen .
3. Man könnte ja Stummelruten und Stehohr anzüchten :
Stimmt begrenzt ,denn Zucht ist polygenetisch und mit der Änderung am Exterieur eines Lebewesens ,ändert man auch immer andere Genkombinationen mit . Und somit könnte man zwar einen optischen Effekt erzielen ,aber es würde sich erst Generationen später herausstellen ,ob das für die rassetypischen Eigenschaften ein sinnvoller Effekt wäre .
4. Menschen die einen coupierten Hund wollen , wollen den Eindruck des Hundes verschärfen . Stimmt nicht so .
Die meisten wollen sich einfach vom alten Bild ihrer Lieblingsrasse nicht lösen . Ich weis von befeundeten Züchtern aus dem Ostblock ,das die Nachfrage bei kleinen und mitelgrossen Rassen die früher coupiert wurden wesentlich grösser ist ,als bei den Gebrauchshunden .
Also liebe Tierschützer :
Bevor ihr jeden Menschen ,der einen coupierten Hund schön findet ,alsTierquäler abklassifiziert ,
denkt lieber einmal drüber nach ,was eure Hunde empfunden haben als ihr ,ihnen das Geschlecht genommen habt ,sie zu Neutrums gemacht habt und oft sogar ,durch Frühkastration ihnen Gesundheitschäden und ein infantiles Leben beschert habt .
so und nun schreite ich zur Vorstellung
Liebe Grüße
Elvira / Merlin 2009