Artikel 6
Material der Kategorie 3
(1) Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte
und jedes diese Produkte enthaltende Material:
a) Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich
sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind;
b) Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die
jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren
Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach
dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;
c) Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren,
die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach
dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr
geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;
d) Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung,
aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht
für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in
einem Schlachthof geschlachtet werden;
e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;
f) ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen
Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen-
und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund
von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder
sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere
ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind;
g) Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über
dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;
h) Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die
auf offener See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;
i) bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus
Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;
j) Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von
Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse
auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;
k) Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von
Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse
auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten, und
l) andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe e) genannten.